Geflügelpest - Vogelgrippe - Verschärfung der Auflagen

Geflügelpest

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das gesamte Bundesgebiet Österreich ab 3. November 2025 als ein Gebiet mit erhöhtem HPAI-Risiko erklärt. Aufgrund eines Geflügelpest-Ausbruches in Oberösterreich wurde am 19.11.2025 eine Sperrzone errichtet, die bis in den Bezirk Amstetten reicht.

Meldung von Geflügelhaltungen
Es wird darauf hingewiesen, dass JEDE Geflügelhaltung (auch jene, mit weniger als 50 Tieren) bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden ist!!!

Daher gelten folgende Bestimmungen:

In HPAI-Risikogebieten, die als Gebiete mit erhöhtem Risiko ausgewiesen sind, sind Vögel in Haltungen zu halten, bei denen sichergestellt ist, dass

  1.  Enten und Gänse sind so von anderen Vögel getrennt gehalten werden, sodass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist, und
  2.  dafür gesorgt ist, dass
    -  das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögel geschützt ist oder
    -  die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögel erschwert und verhindert,
       dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die
       Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel  aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sind.
  3. Die Tränkung der Tiere in Betrieben darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem wild lebende Vögel Zugang haben, erfolgen.
         Brieftauben dürfen jedenfalls in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken ausgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden
         im Schlag gefüttert und getränkt.
  4. Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.

Meldepflicht

  • Über die Meldepflicht gemäß §36 TGG 2024 hinausgehend, haben Unternehmer und Heimtierhalter, die Vögel in den HPAI-Risikogebieten halten, 
    jedenfalls folgende Anzeichen der Behörde zu melden:
  1.  Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr al 20% oder
  2. Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage oder
  3. Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche

Alles weitere entnehmen sie in den folgenden Dateien:

Kundmachung des Bundesministerium vom 19.11.2025
KM_Vogelgrippe_21.11.2025.pdf herunterladen (0.56 MB)

Datei herunterladen (568 KB) - .PDF

05.11.2025 15:00

Diesen Seiteninhalt teilen

Weiterleiten mit FacebookWeiterleiten mit LinkedInWeiterleiten mit PinterestWeiterleiten mit Twitter